Allgemeine Verkaufsbedingungen

der Lionflex, Inhaber Marius Lau, Schützenstr. 32/34, 44534 Lünen (im Weiteren Lionflex oder Verkäufer)

Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung der nachfolgend abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen:

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. 
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Vertragsabschluss

Liegt eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB vor, können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen. Erfolgt innerhalb von 2 Wochen keine Annahme, gilt das Angebot als abgelehnt. Lichtbilder, Produkttexte, Produktbeschreibungen und Produktabbildungen auf unserer Website stellen kein Angebot der Lionflex dar.

§ 3 Preise und Zahlungen

  1. Soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gelten die dargestellten Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Kosten der Verpackung und eines etwaigen Versandes werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das vorbenannte Konto zu erfolgen. Bei Neukunden erfolgt die Zahlung des Kaufpreises in Vorkasse abzgl. eines Skontobetrages i. H. v. 2 %. Bei Bestandskunden gewähren wir ein Skonto von 2 % bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung. 
  3. Sofern in § 3 Abs. 2 oder ausdrücklich schriftlich nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. 
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 
  5. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. 

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart. Insoweit sind wir berechtigt, den Liefergegenstand an den Besteller zu übersenden oder durch einen Versand durch den Hersteller oder Zwischenhändler des Liefergegenstandes direkt an den Besteller liefern zu lassen.
  2. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. 
  3. Wir sind berechtigt – unbeschadet möglicher weiterer Rechte aus Verzug des Auftraggebers -, vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum zu verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
  4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten. 
  5. Wir sind zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn
    – die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen
      Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    – die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und
    – dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
      Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zuvor schriftlich zur Übernahme
      dieser Kosten bereit. 
  6. Geraten wir mit der Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 8 dieser allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz, soweit nichts anderes bestimmt ist. 
  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben. 
  4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 1 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Kaufgegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
  5. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. 
  6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
    – die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation
      abgeschlossen ist,
    – wir dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem §
      5 Abs. 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
    – seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der
      Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferten
      Gegenstände in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder
      Installation 6 Werktage vergangen sind und
    – der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen
      Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der
      Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, per Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. 
  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an dem von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefristen maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. 
  3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt und verpflichtet, zunächst zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerungen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. 
  4. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. 
  5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder diese an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt. 
  6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen. 
  7. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden, derzeitigen und künftigen Forderungen von uns gegen den Käufer aus der zwischen den Parteien bestehenden Lieferbeziehungen.
  2. Die von uns an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen in unserem Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihrer Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. 
  3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. 
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäfts-verkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und auf unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeitenden Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteileigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltssache zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sache als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. 
  6. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. 
  7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns über den Vorgang informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten uns zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. 
  8. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt in unserem freien Ermessen. 
  9. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. 

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragserfüllung und unerlaubter Handlungen – ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt. 
  2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit durch unsere Mitarbeiter, unsere Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Pflichten, deren Verletzung die Leistungszusage aushöhlen oder den Vertragszweck gefährden würde. Hierzu gehören insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchsmöglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungsschutz und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder dem Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit wir gem. § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. 
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 100.000,00 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Angestellten, Organe, gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Lionflex. 
  6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 
  7. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und uns der Ort unseres Firmensitzes. Zwingende gesetzliche Bestimmungen oder ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. 
  2. Die Beziehung zwischen dem Auftraggeber und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht. 
  3. Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche durch die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Lit b) DSGV zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und sich das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.